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   OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 13 MN 157/21   

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https://dejure.org/2021,8599
OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 13 MN 157/21 (https://dejure.org/2021,8599)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.04.2021 - 13 MN 157/21 (https://dejure.org/2021,8599)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. April 2021 - 13 MN 157/21 (https://dejure.org/2021,8599)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs 1 GG; Art 20 Abs 3 GG; Art 3 Abs 1 GG; § 28 Abs 1 S 1 IfSG; § 28a Abs 1 Nr 6 IfSG; § 28a Abs 1 Nr 8 IfSG; § 47 Abs 6 VwGO
    Außervollzugsetzung, vorläufige; Bahnen; erforderlich; Minigolf; Minigolfanlagen; Schließung; Schutzmaßnahme, notwendige; Sportanlagen; Sportart; verhältnismäßig

  • RA Kotz

    Corona-Pandemie - Schließung von Minigolfanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Vorläufige Außervollzugsetzung der coronabedingten Schließung von Minigolfanlagen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Minigolf in Niedersachsen wieder erlaubt - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 67/21

    Anleitung; Ausbildung; Außervollzugsetzung, vorläufige; Corona-Virus; Erziehung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 13 MN 157/21
    Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann vorgeschrieben (vgl. § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung), etwaig vorhandene Innenbereiche können geschlossen und die Zutrittsgestattung kann vom Tragen einer qualifizierten Maske abhängig gemacht werden (vgl. die insoweit auf Minigolfanlagen übertragbaren Ausführungen zur Nichterforderlichkeit einer Schließung von Zoos und Tierparks in Hochinzidenzkommunen im Senatsbeschl. v. 19.3.2021, a.a.O., Rn. 46).

    Anders als bei Freizeitparks , bei denen das Infektionsrisiko trotz des weitgehenden Aufenthalts im Freien durch häufiges Anstellen vor attraktiven Fahrgeschäften wie auch durch enges Zusammensitzen in diesen Fahrgeschäften erhöht wird (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 19.3.2021, a.a.O., Rn. 47), ist bei Minigolfanlagen eine vergleichbar erhöhte, nur durch Schließung minimierbare Infektionsgefahr nicht zu erkennen.

    30 (a) Während Minigolf(sport)anlagen durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung für den Publikumsverkehr und Besuche vollständig geschlossen sind und damit eine Nutzung zum Minigolfspielen - einer nahezu kontaktlosen oder zumindest kontaktarmen Sportart - ausscheidet, dürfen gemäß der allgemeinen Regelung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 a.E. der Niedersächsischen Corona-Verordnung) sonstige öffentliche und private Sportanlagen , wie bereits oben (vgl. I.1.b)aa)) ausgeführt, jedenfalls von Personen aus demselben Haushalt und höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt zur "Individualsportausübung" (vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 19.3.2021 - 13 MN 67/21 -, juris Rn. 24) genutzt werden (1. Alt.); obendrein sind alle Teilnehmer der letztgenannten sportlichen Betätigung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gerade vom Abstandsgebot aus § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung dispensiert, so dass sich die zulässige Nutzung der sonstigen Sportanlagen nicht einmal nur auf kontaktlose oder kontaktarme Sportarten beschränkt .

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 13 MN 157/21
    Die (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 30. Oktober 2020 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. April 2021 ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

    Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2021 - 13 MN 114/21

    Corona; Freizeitpark; Hochinzidenzkommune; Normenkontrolleilverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 13 MN 157/21
    (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 19.3.2021 - 13 MN 114/21 -, juris Rn. 11 ff., und v. 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris Rn. 13 ff., 19 ff. m.w.N.).

    Auch sind (bezogen auf die Rechtsfolgenseite ) die in § 10 Abs. 1, 1b und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Betriebsverbote und -beschränkungen mit Blick auf den Adressatenkreis dieser Regelungen und die grundsätzliche Art der gewählten Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2021 - 13 MN 114/21 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 13 ME 234/21

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Corona; Maskenpflicht; Öffentlichkeit;

    Ihr liegt die zutreffende Erwägung des Verordnungsgebers (vgl. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung v. 27.11.2020, Nds. GVBl. S. 415) zugrunde, dass an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, eine Nichteinhaltung des allgemeinen Abstandsgebots wahrscheinlich, wegen dieser besonderen Umstände die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auch im Freien deutlich erhöht und deshalb die Pflicht zum Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung eine notwendige Schutzmaßnahme ist (vgl. zu Infektionsrisiken im Freien: Senatsbeschl. v. 16.4.2021- 13 MN 157/21 -, juris Rn. 22).

    Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zu Infektionsgefahren bei Aufenthalten im Freien (vgl. hierzu etwa den Senatsbeschl. v. 16.4.2021 - 13 MN 157/21 -, juris Rn. 22 m.w.N.) besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine nahezu den gesamten Innenstadtbereich umfassende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter Berücksichtigung des tatsächlichen aktuellen Infektionsgeschehens in der Hansestadt B-Stadt überhaupt eine objektiv notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sein könnte.

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2021 - 13 MN 342/21

    Corona; Maskenpflicht; Normenkontrolleilantrag; private Veranstaltung;

    Ihr liegt die nachvollziehbare Erwägung des Verordnungsgebers (vgl. Begründung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 30.5.2021, Nds. GVBl. S. 328) zugrunde, dass bei dem Geschehen auf einem Markt aufgrund der zu erwartenden Personenzahl oder der zu erwartenden Nichteinhaltung des Abstandsgebots die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auch im Freien deutlich erhöht und deshalb die Pflicht zum Tragen einer geeigneten, bestimmten Anforderungen genügenden Mund-Nasen-Bedeckung eine notwendige Schutzmaßnahme ist (vgl. zu Infektionsrisiken im Freien: Senatsbeschl. v. 16.4.2021 - 13 MN 157/21 -, juris Rn. 22).
  • VG Osnabrück, 11.05.2021 - 3 B 41/21

    Boulderhalle in Osnabrück darf unter engen Voraussetzungen des

    Im Übrigen habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht selbst Minigolfanlagen als Sportanlagen qualifiziert (Beschluss vom 16.04.2021, Az. 13 MN 157/21).
  • VG Augsburg, 19.05.2021 - Au 9 E 21.1159

    Untersagung der Öffnung eines Freizeitparks während der Corona-Pandemie

    Bei Freizeitparks, bei denen das Infektionsrisiko trotz des weitgehenden Aufenthalts im Freien durch häufiges Anstellen vor attraktiven Fahrgeschäften wie auch durch enges Zusammensitzen in diesen Fahrgeschäften erhöht wird (vgl. NdsOVG, B.v.16.4.2021 - 13 MN 157/21 - juris Rn. 25; B.v. 19.3.2021 - 13 MN 114/21 - juris Rn. 47) ist es bei einem Aufenthalt in den Außenbereichen eines Tierparks bzw. Botanischen Gartens ungleich einfacher, die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten.
  • VG Augsburg, 04.05.2021 - Au 9 E 21.1055

    Erfolgloser Eilantrag: Kein Betrieb eines Freizeitparks

    Bei Freizeitparks, bei denen das Infektionsrisiko trotz des weitgehenden Aufenthalts im Freien durch häufiges Anstellen vor attraktiven Fahrgeschäften wie auch durch enges Zusammensitzen in diesen Fahrgeschäften erhöht wird (vgl. NdsOVG, B.v.16.4.2021 - 13 MN 157/21 - juris Rn. 25; B.v. 19.3.2021 - 13 MN 114/21 - juris Rn. 47) ist es bei einem Aufenthalt in den Außenbereichen eines Tierparks bzw. Botanischen Gartens ungleich einfacher, die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten.
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